1. Gesetzgebung
§7
-
Die Zwischenprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und
für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
-
Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen
und Prüfen einer funktionsfähigen mechatronischen Komponente nach Unterlagen,
einschließlich manuelles und maschinelles Bearbeiten, Zusammenbauen, Verdrahten und Verschlauchen sowie Anfertigen
eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Meßprotokolls.
-
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Funktion, die
elektrischen Schutzmaßnahmen und die
Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen prüfen, mechanische und elektrische
Betriebswerte einstellen und messen sowie Produktionsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik,
Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit
berücksichtigen kann.
-
Des weiteren kann
der Prüfungsausschuß entscheiden, ob
alle Prüfungsteilnehmer dieselbe Arbeitsaufgabe
bearbeiten müssen, oder, in Anlehnung an die Abschlußprüfung, individuelle Arbeitsaufgaben
gestellt werden, die den tatsächlichen Verlauf
der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb widerspiegeln.
2. Sinn der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung soll mehrere
Funktionen erfüllen:
-
Das Ergebnis der
Zwischenprüfung dient der Ermittlung
des Ausbildungsstandes nach eineinhalb Ausbildungsjahren
und gibt den Ausbildern und
Berufsschullehrern die Möglichkeit, gegebenenfalls
korrigierend, ergänzend und fördernd
auf die weitere Berufsausbildung einzuwirken.
-
Es
reicht nicht aus, wenn der Prüfungsausschuß lediglich
eine Note oder Punktzahl mitteilt.Damit die Funktion der Zwischenprüfung erfüllt werden kann, müssen der Ausbildungsbetrieb, die
Berufsschule und der Auszubildende ein differenziertes Ergebnis der Zwischenprüfung erhalten, aus dem einzelne Mängel ablesbar sind.
3. Inhalt der Zwischenprüfung
-
Der
Prüfungsausschuß muß sich dabei überlegen, mit welchen Instrumenten er diese Gesichtspunkte erfassen will. Das könnte beispielsweise
eine
detaillierte schriftliche Arbeitsplanung sein,
in der eine Begründung für bestimmte Entscheidungen verlangt wird.
-
Eine andere Möglichkeit wäre eine
Teilarbeitsprobe, bei der der Prüfungsausschuß Rückfragen
stellt. Die Komponente soll mechanische Teile
bzw. Baugruppen enthalten, die angefertigt
oder bearbeitet werden. Beispielsweise
könnten zur Montage notwendige Bohrungen
angebracht werden oder ein Bauteil so
bearbeitet werden, daß es störungsfrei seine
Funktion erfüllt.
4. Gestaltungsfreiheit des
Prüfungsausschusses bei der
Arbeitsaufgabe
-
Der Prüfungsausschuß hat
einen breiten Ermessensspielraum, wie er diese Fragen regelt.
Er kann also entscheiden, ob und welche Teile der Arbeitsaufgabe als
Arbeitsprobe durchzuführen sind. Damit wäre dann auch entschieden, daß
der Prüfungsausschuß während der Durchführung der Arbeitsprobe
anwesend sein muß, um auch Verhaltensweisen beurteilen zu können.
|