Die Zwischenprüfung

 

1. Gesetzgebung §7

  • Die Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.

  • Gegenstand der Prüfung sind die Ausbildungsinhalte der ersten anderthalb Ausbildungsjahre.

  • Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

  • Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden unter Verwendung vorgefertigter Teile eine Arbeitsaufgabe bearbeiten.

  • Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen mechatronischen Komponente nach Unterlagen, einschließlich manuelles und maschinelles Bearbeiten, Zusammenbauen, Verdrahten und Verschlauchen sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Meßprotokolls.

  • Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Funktion, die elektrischen Schutzmaßnahmen und die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen prüfen, mechanische und elektrische Betriebswerte einstellen und messen sowie Produktionsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

  • Des weiteren kann der Prüfungsausschuß entscheiden, ob alle Prüfungsteilnehmer dieselbe Arbeitsaufgabe bearbeiten müssen, oder, in Anlehnung an die Abschlußprüfung, individuelle Arbeitsaufgaben gestellt werden, die den tatsächlichen Verlauf der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb widerspiegeln.

  • Falls Aufgaben überregional erstellt werden sollten, hängt es von der Formulierung der Prüfungsordnung der Kammer ab, ob diese übernommen werden müssen.

2. Sinn der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll mehrere Funktionen erfüllen:

  • Die Zwischenprüfung bietet den Auszubildenden die Möglichkeit, eine Prüfungssituation zu erleben und zu trainieren. Deshalb sollten die Prüfungsbedingungen denen der Abschlußprüfung entsprechen.

  • Das Ergebnis der Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes nach eineinhalb Ausbildungsjahren und gibt den Ausbildern und Berufsschullehrern die Möglichkeit, gegebenenfalls korrigierend, ergänzend und fördernd auf die weitere Berufsausbildung einzuwirken.

  • Es reicht nicht aus, wenn der Prüfungsausschuß lediglich eine Note oder Punktzahl mitteilt.Damit die Funktion der Zwischenprüfung erfüllt werden kann, müssen der Ausbildungsbetrieb, die Berufsschule und der Auszubildende ein differenziertes Ergebnis der Zwischenprüfung erhalten, aus dem einzelne Mängel ablesbar sind.

  • Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine rechtlichen Folgen für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und geht auch nicht in das Ergebnis der Abschlußprüfung ein.

  • Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung.

3. Inhalt der Zwischenprüfung

  • Es soll eine mechatronische Komponente angefertigt werden.

  • Die Aufgabenstellung muß so erfolgen, daß der Prüfungsteilnehmer Entscheidungsspielräume hat, wie er eine Problemstellung löst.

  • Durch seine Entscheidungen kann er nachweisen, daß er technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie die Arbeitsorganisation bei der Problemlösung berücksichtigt.

  • Der Prüfungsausschuß muß sich dabei überlegen, mit welchen Instrumenten er diese Gesichtspunkte erfassen will. Das könnte beispielsweise eine detaillierte schriftliche Arbeitsplanung sein, in der eine Begründung für bestimmte Entscheidungen verlangt wird.

  • Eine andere Möglichkeit wäre eine Teilarbeitsprobe, bei der der Prüfungsausschuß Rückfragen stellt. Die Komponente soll mechanische Teile bzw. Baugruppen enthalten, die angefertigt oder bearbeitet werden. Beispielsweise könnten zur Montage notwendige Bohrungen angebracht werden oder ein Bauteil so bearbeitet werden, daß es störungsfrei seine Funktion erfüllt.

  • Die Komponente soll ein elektrisches Bauteil sowie ein pneumatisches/hydraulisches Bauteil oder Pumpe enthalten, die verdrahtet und verschlaucht werden.

4. Gestaltungsfreiheit des Prüfungsausschusses bei der Arbeitsaufgabe

  • In § 7 Absatz 3 der Verordnung ist geregelt, daß der Prüfungsteilnehmer eine Arbeitsaufgabe bearbeiten soll. Üblicherweise werden im Prüfungswesen Prüfungsstücke und Arbeitsproben unterschieden. Bei den Prüfungsstücken wird lediglich das Endergebnis beurteilt.

  • Bei der Durchführung der Zwischenprüfung muß nur eine Prüfungsaufsicht gestellt werden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicherstellt.

  • Die Bewertung durch den Prüfungsausschuß kann zeitlich getrennt von der Durchführung erfolgen. Die Prüfungsstücke müssen daher auch so gestaltet werden, daß sich ein zutreffendes Urteil anhand des Endergebnisses treffen läßt.

  • Bei den Arbeitsproben sollen auch Zwischenergebnisse und Vorgehensweise beurteilt werden. Daher muß der Prüfungsausschuß die Arbeitsproben auch während der Erstellung bewerten. Bei dem in dieser Verordnung gewählten Ausdruck „Arbeitsaufgabe" bleibt die Frage „Prüfungsstück" oder „Arbeitsprobe"offen.

  • Der Prüfungsausschuß hat einen breiten Ermessensspielraum, wie er diese Fragen regelt. Er kann also entscheiden, ob und welche Teile der Arbeitsaufgabe als Arbeitsprobe durchzuführen sind. Damit wäre dann auch entschieden, daß der Prüfungsausschuß während der Durchführung der Arbeitsprobe anwesend sein muß, um auch Verhaltensweisen beurteilen zu können.