(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben
Stunden unter Verwendung vorgefertigter Teile eine Arbeitsaufgabe
bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen und Prüfen einer
funktionsfähigen mechatronischen Komponente nach Unterlagen,
einschließlich manuelles und maschinelles Bearbeiten, Zusammenbauen,
Verdrahten und Verschlauchen sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und
eines Prüf- und Meßprotokolls.
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
die Funktion, die elektrischen Schutzmaßnahmen und die Einhaltung von
Sicherheitsbestimmungen prüfen, mechanische und elektrische Betriebswerte
einstellen und messen sowie Produktionsabläufe, insbesondere den
Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und
Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der
Prüfung in höchstens 30 Stunden einen betrieblichen Auftrag bearbeiten
und dokumentieren sowie in höchstens 30 Minuten hierüber ein
Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in
Betracht:
Errichten, Ändern oder Instandhalten
eines mechatronischen Systems, einschließlich Arbeitsplanung,
Montieren, Demontieren, Ändern und Konfigurieren von Programmen sowie
Inbetriebnehmen.
Die Ausführung des
Auftrages wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch
die Ausführung des Auftrages und dessen Dokumentation soll der Prüfling
belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher
Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren,
Verdrahtungs- und Verbindungstechniken anwenden, Baugruppen der Sensorik
und Aktorik einstellen und abgleichen, Fehler und Störungen in
elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch
feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung von
Standardsoftware Prüfprotokolle erstellen und Schaltungsunterlagen sowie
andere technische Kommunikationsunterlagen ändern kann.
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling
zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die
für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrages begründen kann.
Dem Prüfungsausschuß ist vor der
Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich einer
Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis
der Bearbeitung des Auftrages sowie das Fachgespräch sollen jeweils mit
50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den
drei Prüfungsbereichen Arbeitsplanung, Funktionsanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und
Funktionsanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich
Arbeitsplanung kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur
Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach
vorgegebenen Anforderungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
eine Problemanalyse durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme
notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen,
Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln
auswählen, Installations- und Montagepläne anpassen, die notwendigen
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und
Standardsoftware anwenden kann.
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse
kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur
vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines
Fehlers in einem mechatronischen System.
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung
betrieblicher Abläufe planen, Schaltungsunterlagen auswerten, Programme
interpretieren und ändern sowie funktionelle Zusammenhänge eines
mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie
Bewegungsabläufe ermitteln und darstellen, Signale an Schnittstellen
funktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
einsetzen sowie Fehlerursachen lokalisieren, Schutzeinrichtungen testen
und elektrische Schutzmaßnahmen prüfen kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und
gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den Prüfungsteil B ist von
folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Arbeitsplanung 150 Minuten,
Funktionsanalyse 150 Minuten,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben
die Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Funktionsanalyse gegenüber dem
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte
Gewicht.
(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche
sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung. im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn
jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen im betrieblichen Auftrag
einschließlich Dokumentation, in dem Fachgespräch oder in einem der drei
Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.